Einspruchsfrist Rechner 2026
Fristende für Einspruch und Widerspruch berechnen
Allgemeine Einspruchs-/Widerspruchsfrist: 1 Monat ab dem Datum der Bekanntgabe.
Häufig gestellte Fragen
Die Einspruchsfrist gegen Steuerbescheide beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Der Bescheid gilt als am 4. Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben (4-Tage-Fiktion seit 1.1.2025, § 122 AO). Fällt dieser Tag oder das Fristende auf einen Sonntag/Feiertag, verschiebt sich der jeweilige Termin auf den nächsten Werktag.
Nach § 122 Abs. 2 AO (seit 1.1.2025, zuvor 3 Tage) gilt ein per Post versandter Bescheid als am 4. Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen. Das FA muss das Absendedatum nachweisen, nicht den tatsächlichen Eingang. Fällt der 4. Tag auf einen Sonntag/Feiertag, verschiebt sich die Bekanntgabe auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Versäumte Einspruchsfristen führen zur Bestandskraft des Bescheids. Hilfe bietet ggf. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) bei unverschuldetem Versäumnis – z.B. bei Krankheit oder Postproblemen.
Ja, auch bei allgemeinen Verwaltungsakten gilt nach § 70 VwGO eine 1-monatige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe. Bei falscher oder fehlender Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf 1 Jahr.
Fristende = Bekanntgabedatum + 1 Monat (§ 108 AO, § 188 BGB). Beispiel: Bekanntgabe 15. März → Fristende 15. April. Fällt der 15. April auf einen Samstag/Sonntag/Feiertag, gilt der nächste Werktag.