Pflegeheim Kosten Rechner 2026
Monatlichen Eigenanteil im Pflegeheim berechnen
Bundesweite Durchschnittswerte — passen Sie die Beträge an Ihren tatsächlichen Heimvertrag an.
Häufig gestellte Fragen
Der EEE ist der Teil der pflegebedingten Kosten, den alle Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 in derselben Einrichtung gleichermaßen zahlen — unabhängig vom individuellen Pflegegrad. Möglich ist das, weil die Pflegeversicherung bei höherem Pflegegrad automatisch einen höheren Zuschuss direkt an die Einrichtung zahlt, der die höheren Pflegekosten ausgleicht. Der EEE ist also bereits um den Zuschuss der Pflegeversicherung bereinigt.
Der Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI) reduziert den EEE gestaffelt nach der Dauer des Heimaufenthalts: 15 % in den ersten 12 Monaten, 30 % ab dem 13. Monat, 50 % ab dem 25. Monat und 75 % ab dem 37. Monat. Er wirkt ausschließlich auf den EEE — Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch nicht reduziert.
Weil sie bereits im EEE berücksichtigt ist. Die Pflegeversicherung zahlt einen festen Betrag je Pflegegrad direkt an die Einrichtung (2026: Pflegegrad 2 = 805 €, Pflegegrad 3 = 1.319 €, Pflegegrad 4 = 1.855 €, Pflegegrad 5 = 2.096 € nach § 43 SGB XI). Dieser Betrag ist in der Berechnung des EEE bereits eingepreist — ihn zusätzlich vom EEE abzuziehen würde ihn doppelt berücksichtigen.
Für Pflegegrad 1 gibt es keinen festen stationären Pflegeversicherungs-Zuschuss und keinen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil im gleichen Sinn — stattdessen steht ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125 € zur Verfügung, der vor allem für Betreuungsleistungen gedacht ist. Ein vollstationärer Heimaufenthalt mit Pflegegrad 1 ist zudem eher selten und wird hier bewusst nicht mitberechnet.
Die verwendeten Kostenkomponenten sind bundesweite Durchschnittswerte (Stand 2026) und dienen zur Orientierung. Die tatsächlichen Kosten unterscheiden sich je nach Einrichtung und Bundesland teils erheblich — ergänzen Sie eigene Zahlen aus dem Heimvertrag für ein genaueres Ergebnis.
Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung hat in seinem Frühjahrsgutachten 2026 vorgeschlagen, den Leistungszuschlag abzuschaffen. Es handelt sich bislang nur um einen Vorschlag, kein beschlossenes Gesetz — die hier berechnete Regelung gilt weiterhin unverändert.