RVG Rechner 2026
Anwaltskosten nach Streitwert berechnen (Anlage 2 RVG)
Häufig gestellte Fragen
Grundlage ist die 1,0-Gebühr aus der RVG-Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 RVG), die vom Streitwert (Gegenstandswert) abhängt. Diese 1,0-Gebühr wird je nach Tätigkeit mit einem Faktor multipliziert — zum Beispiel 1,3 für die außergerichtliche Geschäftsgebühr oder die gerichtliche Verfahrensgebühr.
Die Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG, Faktor 1,3) fällt für die außergerichtliche Vertretung an, etwa bei einem Mahnschreiben. Kommt es zum gerichtlichen Verfahren, fällt stattdessen die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG, ebenfalls 1,3) an, und zusätzlich die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG, Faktor 1,2), wenn ein Gerichtstermin stattfindet.
Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG, Faktor 1,5) fällt zusätzlich an, wenn die Sache durch einen Vergleich beigelegt wird, statt durch Gerichtsurteil. Sie honoriert den Anwalt für die vergleichsweise Beilegung des Streits.
Nach Nr. 7002 VV RVG kann der Anwalt pauschal 20 % der Gebühren als Auslagenersatz abrechnen, jedoch höchstens 20 Euro pro Angelegenheit — unabhängig von den tatsächlichen Kopier-, Porto- und Telekommunikationskosten.
Nein. Dieser Rechner berechnet ausschließlich die Anwaltsgebühren nach RVG. Gerichtskosten (Gerichtsgebühren) richten sich nach einer eigenen Tabelle im Gerichtskostengesetz (GKG) und kommen bei einem gerichtlichen Verfahren zusätzlich hinzu.
Ja. Die Gebührentabelle wurde zum 1. Juni 2025 durch das Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG 2025) um rund 6 % angehoben und gilt unverändert für 2026.
Ging der Angelegenheit eine außergerichtliche Vertretung (Geschäftsgebühr) zum selben Streitgegenstand voraus, wird nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG die Hälfte dieser Geschäftsgebühr — höchstens jedoch 0,75 — auf die spätere Verfahrensgebühr angerechnet. Bei der üblichen 1,3-Geschäftsgebühr sind das 0,65, die von der Verfahrensgebühr abgezogen werden.
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit (z. B. mehrere Miterben oder WEG-Miteigentümer), erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG um 0,3 für jeden weiteren Auftraggeber, insgesamt jedoch höchstens um 2,0.