Allgemeine Einspruchs-/Widerspruchsfrist: 1 Monat ab dem Datum der Bekanntgabe.
Häufig gestellte Fragen
Die Einspruchsfrist gegen Steuerbescheide beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Der Bescheid gilt als am 3. Tag nach Aufgabe zur Post bekanntgegeben (3-Tage-Fiktion, § 122 AO). Fällt das Fristende auf einen Sonntag/Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Nach § 122 Abs. 2 AO gilt ein per Post versandter Bescheid als am 3. Tag nach Aufgabe zur Post zugegangen. Das FA muss das Absendedatum nachweisen, nicht den tatsächlichen Eingang. Sonntage zählen bei dieser Fiktion mit.
Versäumte Einspruchsfristen führen zur Bestandskraft des Bescheids. Hilfe bietet ggf. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) bei unverschuldetem Versäumnis – z.B. bei Krankheit oder Postproblemen.
Ja, auch bei allgemeinen Verwaltungsakten gilt nach § 70 VwGO eine 1-monatige Widerspruchsfrist ab Bekanntgabe. Bei falscher oder fehlender Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Frist auf 1 Jahr.
Fristende = Bekanntgabedatum + 1 Monat (§ 108 AO, § 188 BGB). Beispiel: Bekanntgabe 15. März → Fristende 15. April. Fällt der 15. April auf einen Samstag/Sonntag/Feiertag, gilt der nächste Werktag.