Häufig gestellte Fragen
Bayern und Baden-Württemberg: 8% der festgesetzten Einkommensteuer. Alle anderen Bundesländer: 9% der Einkommensteuer. Die Kirchensteuer ist von der Einkommensteuer abzugsfähig (mindert das zvE).
Alle Mitglieder einer Kirche/Religionsgemeinschaft (evangelisch, katholisch, jüdisch, einige freikirchliche). Ausgetreten aus der Kirche = keine Kirchensteuer mehr.
KiSt auf Kapitalerträge = 25% KapErtrSt × 8/9% KiSt-Satz. Da KiSt abzugsfähig ist, verringert sich der effektive Steueranteil. Effektiver Gesamtsatz: ca. 27,82% (9% KiSt) oder 27,25% (8% KiSt).
Ja, gezahlte Kirchensteuer ist vollständig als Sonderausgabe in der Steuererklärung absetzbar (§10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Gilt nicht für Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer (die wird direkt mit 25% verrechnet).