Arbeitnehmer haben immer 4 Wochen Kündigungsfrist zum 15. oder Monatsende – unabhängig von der Betriebszugehörigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Die Grundfrist beträgt 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§622 BGB). Ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist für den Arbeitgeber.
Für den Arbeitgeber gelten gestaffelte Fristen je nach Beschäftigungsdauer: ab 2 Jahre 1 Monat, ab 5 Jahre 2 Monate, ab 8 Jahre 3 Monate, bis ab 20 Jahre 7 Monate zum Monatsende.
In der Probezeit (max. 6 Monate) gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen, auf den Tag genau. Keine Bindung an 15. oder Monatsende.
Ja. Tarifverträge können längere Fristen vorsehen. Kürzere Fristen als die gesetzlichen sind nur in Tarifverträgen möglich, nicht im Individualarbeitsvertrag.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Empfänger zugehen. Bei postalischer Zustellung gilt der Tag der Übergabe (nicht Poststempel).