Arbeitsentgelt nach Abzug von Steuern und SV-Beiträgen

Häufig gestellte Fragen

Pfändungsfreigrenze 2026 (§850c ZPO): Ohne Unterhalt: 1.491,75€/Monat netto. Mit 1 Unterhaltspflicht: 2.049,00€. Mit 2: 2.409,00€. Werte werden jährlich angepasst.
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt automatisch den Grundfreibetrag (1.491,75€/Monat 2026) vor Kontopfändung. Bei einer Bank kann ein Konto kostenlos als P-Konto geführt werden.
Pfändbarer Betrag = Nettoeinkommen − Pfändungsfreigrenze. Oberhalb der Freigrenze gilt eine Tabelle: Nicht alles über der Grenze ist pfändbar – es gibt Pfändungsgrenzen je Einkommensstufe.
Unpfändbar: Sozialhilfe, Kindergeld, Arbeitslosen-, Kranken- und Elterngeld (in Teilen), Grundbetrag. Pfändbar (aber begrenzt): Lohn, Rente. Vollständig pfändbar: freiwillige Zahlungen.