Formlosen Antrag bei Ihrer Bank stellen (kostenlos)
Konto wird in P-Konto umgewandelt (max. 4 Werktage)
Grundfreibetrag (1.491,75€) ist automatisch geschützt
Für höheren Schutz: Bescheinigung bei Arbeitgeber, Sozialamt etc. besorgen
Bescheinigung bei der Bank einreichen → erhöhter Schutz
Wichtige Hinweise:
Pro Person nur ein P-Konto erlaubt
Nicht übertragene Beträge können in den Folgemonat mitgenommen werden
Überweisungen/Daueraufträge funktionieren weiter im Rahmen des Schutzbetrags
Nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht (können für einen Monat angespart werden)
Häufig gestellte Fragen
Pfändungsfreigrenze 2026 (§850c ZPO): Ohne Unterhalt: 1.491,75€/Monat netto. Mit 1 Unterhaltspflicht: 2.049,00€. Mit 2: 2.409,00€. Werte werden jährlich angepasst.
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) schützt automatisch den Grundfreibetrag (1.491,75€/Monat 2026) vor Kontopfändung. Bei einer Bank kann ein Konto kostenlos als P-Konto geführt werden.
Pfändbarer Betrag = Nettoeinkommen − Pfändungsfreigrenze. Oberhalb der Freigrenze gilt eine Tabelle: Nicht alles über der Grenze ist pfändbar – es gibt Pfändungsgrenzen je Einkommensstufe.
Unpfändbar: Sozialhilfe, Kindergeld, Arbeitslosen-, Kranken- und Elterngeld (in Teilen), Grundbetrag. Pfändbar (aber begrenzt): Lohn, Rente. Vollständig pfändbar: freiwillige Zahlungen.