Üblich: 25% (Überstunden), 50% (Sonn.), 125% (Feiertag)
Standardwert: 4,333 Wochen/Monat

Häufig gestellte Fragen

Grundvergütung für Überstunden ist normal steuerpflichtig. Steuerfreie Zuschläge §3b EStG: Nacht 25%, Sonntag 50%, Feiertag 125% (1. Mai/Weihnachten 150%), Nachtarbeit 40% wenn auch Sonntag.
Steuerfreie Zuschläge §3b EStG: Berechnung auf Basis des laufenden Arbeitslohns bis max. 25€/Stunde. Zuschlagsatz × Stundensatz (max. 25€) = steuerfreier Betrag.
Ja, wenn vertraglich vereinbart oder betrieblich angeordnet. Ohne Vereinbarung: schwierig durchsetzbar. Viele Arbeitsverträge sehen eine gewisse Mehrarbeit als abgegolten an (oft 10% der regulären Stunden).
Ja, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig sind. Wert: 1 Überstunde = 1 Stunde Freizeit (oder mehr bei Zuschlägen). Gesetzliche Regelung in §37 BetrVG, tarifliche Regelungen gehen vor.